Garantie und Absicherung |
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Ihre Zufriedenheit und Sicherheit liegt uns sehr am Herzen, darum bieten wir Ihnen ein umfangreiches auf Ihre Baumaßnahme abgestimmtes Garantie- und Absicherungspaket. | |
Ob Sie nun Architektur- bzw. Ingenieurleistungen in Anspruch nehmen oder die schlüsselfertige Ausführung Ihrer Baumaßnahme bevorzugen, immer sind Sie rundherum abgesichert. |
Garantie und Absicherung bei Architektur- bzw. - Ingenieurleistungen: |
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Sie erhalten einen detaillierten Architektenvertrag, individuell an Ihre Baumaßnahme angepaßt. Im Architektenvertrag werden alle von uns zu erbringenden Leistungen aufgeführt, eventuelle Aufgaben von Ihnen, dem Bauherrn festgehalten und auf die Honorierung auf Grundlage der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) eingegangen. |
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Weiterhin enthält der Architektenvertrag unter anderem Hinweise zur Gewährleistung, zur Haftpflichtversicherung und zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages: | |||||
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Garantie und Absicherung bei schlüsselfertiger Ausführung: |
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i. Ausführung und Lieferumfang | |
Ausführung und Lieferumfang legen wir gemeinsam mit Ihnen in einer Leistungsbeschreibung fest. Änderungen des Leistungsumfanges sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen oder behördlicher Auflagen zulässig. | |
Bei unseren schlüsselfertigen Typenwohnhäusern gehören folgende Leistungen selbstverständlich mit zum Leistungsumfang:
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ii. Bauprodukte und Bauausführung | |
Grundsätzlich werden nur umweltverträgliche Qualitäts-Bauprodukte bekannter Markenhersteller verwendet. | |
Wir beschäftigen ausschließlich heimische Fach- und Meisterbetriebe, eingetragen in die Handwerksrollen der Handwerkskammern, für die Ausführung Ihres Bauvorhabens. Die Umgangssprache auf unseren Baustellen ist somit immer noch deutsch; Verständigungsschwierigkeiten mit den Handwerken vor Ort sollten nicht vorkommen. | |
Die Undichtigkeit von Kellern ist einer der am häufigsten auftretenden Mängel bei Neubaumaßnahmen, aus diesem Grund werden die Kellersohle und Kelleraußenwände, soweit ein Keller in der Leistungsbeschreibung enthalten ist, grundsätzlich in wasserundurchlässigem Stahlbeton erstellt, bei hohem Grundwasserstand werden die Kellerlichtschächte ebenfalls in Stahlbeton ausgeführt. |
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iii. Vereinbarte Bauzeit | |
Vereinbarte Bauzeit ab Baubeginn. Die Bauzeit ist der Zeitraum zwischen dem Baubeginn und der Bezugsfertigstellung des Baues. Witterungsbedingte Ausfallzeiten verlängern die Bauzeit und die Festpreisgarantie entsprechend. | |
iv. Garantierter Festpreis | |
Der genannte Festpreis umfaßt die in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen. Er wird über die gesamte vereinbarte Bauzeit garantiert. | |
v. Zahlung | |
Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen nach Zahlungsplan. Die jeweiligen Raten werden entsprechend dem Zahlungsplan abgerufen. Zur Disposition kann ein Plan über die ungefähren Zahlungstermine erstellt werden. | |
vi. Bauabnahme | |
Die Bauabnahme richtet sich nach § 12 VOB, Teil B. Sofern sich bei der Übergabe irgendwelche strittigen Mängel herausstellen sollten, kann zwecks Abnahme des Gebäudes ein unabhängiger, vereidigter Sachverständiger im Einvernehmen beider Parteien angefordert werden. |
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vii. Gewährleistung | |
Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB, Teil B. Die Gewährleistung beträgt für Bauwerke 5 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre nach Bauabnahme. Weiterhin ist zu beachten, daß ein Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung einen Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nur dann gewährt werden kann, falls alle notwendigen Wartungsarbeiten durch den Anlagenbauer durchgeführt wurden. Anderenfalls beträgt die Gewährleistung lediglich 2 Jahre. Jedem Bauherrn kann darum nur empfohlen werden, mit dem Anlagenbauer (z.B. Heizungsinstallateurbetrieb) einen Wartungsvertrag über die Dauer des Gewährleistungszeitraumes abzuschließen. Abweichend vom oben genannten beträgt die Gewährleistung für feuerberührte und abgasgedämmte Teile von industriellen Feuerungsanlagen lediglich 1 Jahr. |
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viii. Kündigung | |
Das Recht zur Kündigung und die Kündigungsfolgen richten sich nach §§ 8 und 9, VOB, Teil B. Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB). |
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Zusätzliche Leistungen und Absicherungen: |
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Bei unseren schlüsselfertigen Typenwohnhäusern können folgende Leistungen zusätzlich vereinbart werden: | |
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Unabhängig von der Art der Bauleistung als Architektur- und Ingenieurleistung oder in schlüsselfertiger Ausführung können folgende Leistungen zusätzlich vereinbart werden: | |
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