Energieberatung |
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Als staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz, anerkannt von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (www.ikbaunrw.de), und registrierter Aussteller von Energiepässen für Gebäude bei der Deutschen Energie Agentur (www.dena.de) bieten wir Ihnen eine fachlich qualifizierte Energieberatung an. | |
Neubau (Wohn- und Nichtwohngebäude): |
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Bei Neubaumaßnahmen sollte durch eine ausführliche Energieberatung, mit Kosten/Nutzen Analysen, bereits im Vorfeld der architektonischen Planung geklärt werden, welche Vorstellungen und Wünsche Sie als Bauherr in bezug auf die verwendeten Energieträger sowie Energieeinsparziele haben. Das ist deshalb wichtig, damit in der Entwurfsphase Ihrer Baumaßnahme die Ergebnisse der Energieberatung bereits frühzeitig in die Planung einfliessen und so spätere Veränderungen an der von Ihnen gewünschten architektonischen Gestaltung vermieden werden. |
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Altbau (Wohn- und Nichtwohngebäude): |
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Bei einem qualifizierten, ingenieurtechnisch auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs, aufgestellten Energieausweis für bestehende Gebäude ist eine umfassende Beratung selbstverständlich. Die Beratung sollte verschiedene Varianten zur Energieeinsparung mit den dazugehörigen Kosten/Nutzen Berechnungen enthalten. Am Ende einer Energieberatung sollten Maßnahmen ergriffen werden, die nicht nur den Energieverbrauch senken und damit Kosten einsparen, sondern auch den Wert Ihrer Immobilie nachhaltig steigern. |
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Selbstverständlich bieten wir Ihnen, für bestehende Gebäude, auch den auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs aufgestellten Energieausweis an. | |
Gesetzliche Grundlagen Gebäudebestand (Altbau)*: | |
Seit 2008 wurde in drei Schritten die Pflicht eingeführt, beim Verkauf und bei der Vermietung von Gebäuden und Wohnungen Kauf- und Mietinteressenten einen Energieausweis für das Gebäude zugänglich zu machen. | |
Die Einführung erfolgte in drei Schritten:
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Dabei können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden. Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend der Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet, oder später auf diesen Standard gebracht worden sind. |
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Der Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ist nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 vorgeschrieben. Übergangsweise war es bis zum 01. Oktober 2008 möglich, sich in allen Fällen Energieausweise wahlweise auf Bedarfs- oder auf Verbrauchsgrundlage ausstellen zu lassen. Für Nichtwohngebäude sind beide Varianten generell erlaubt. Die Gültigkeitsdauer des Enerieausweises ist in allen Fällen jedoch auf 10 Jahre begrenzt. *Quelle: www.bmvbs.de und www.dena.de 15.06.2007 |
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